3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit der umstrittenen Verfügung vom 11. April 2022 Frist gesetzt, die beiden ausgedienten Motorfahrzeuge bis Ende Mai 2022 zu beseitigen, ansonsten eine Ersatzvornahme erfolge. Die erwähnte Frist ist ohne Weiteres verhältnismässig und lässt sich nicht beanstanden. Bezeichnenderweise verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine gegenteilige Behauptung.