Wie der Gemeinderat zu Recht ausführt, lässt die erfolgte Ablagerung der Fahrzeuge eine erneute Inverkehrsetzung fraglich erscheinen. Im Weiteren widerspricht die Ablagerung bzw. das Stehenlassen der Fahrzeuge im Freien über eine derart lange Zeit dem Ortsbild- und Landschaftsschutz. Entsprechend ist in Bezug auf die umstrittenen Lieferwagen von "ausgedienten Fahrzeugen" im Sinne von § 43 Abs. 1 BauG auszugehen. Insgesamt ergibt sich, dass direkt gestützt auf § 43 Abs. 1 BauG Vollstreckungsmassnahmen getroffen werden können. Die umstrittene Verfügung bzw. das Ansetzen einer Frist zur Beseitigung unter Androhung der Ersatzvornahme war somit zulässig.