Bei einer umfassenden Betrachtungsweise drängt es sich nach Massgabe des Gesetzeszweckes (sog. teleologische Auslegung) auf, Fahrzeuge nicht erst dann als "ausgedient" zu betrachten, wenn der Eigentümer sich ihrer entledigt oder ein öffentliches Interesse an der Entsorgung besteht, sondern schon dann, wenn sie über längere Zeit (bzw. gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut über drei Monate) nicht bewegt wurden und nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann sie wieder eingesetzt werden. Diese enge zeitliche Limitierung mag primär durch den Ortsbild- und Landschaftsschutz -9-