"Ausgedient" bedeutet gemäss HÄUPTLI-SCHWALLER (a.a.O., § 43 N 9 f.) "endgültig aus dem Betrieb gesetzt"; unter "Fahrzeuge" seien Fahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr zu verstehen. Es sei vom bundesrechtlichen Begriff der Altfahrzeuge auszugehen (Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 [SR.814.610.1], Anhang 1, Code 16 01 04). Als Altfahrzeuge würden demnach Fahrzeuge gelten, deren sich Inhaber entledigt hätten oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten sei. Unter Entledigung werde namentlich die Übergabe von Altfahrzeugen zum Zweck