2.3. Hintergrund von § 43 Abs. 1 BauG sind primär umweltschutzrechtliche Belange, nämlich der umweltgerechte Umgang mit Altfahrzeugen als Abfall (Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung). Tangiert sind aber auch die Raumplanung und der Orts- und Landschaftsschutz (Verhinderung eines Wildwuchses von abgestellten ausgedienten Fahrzeugen) (vgl. ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/ MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/ VERENA SOMMERHALDER FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 43 N 3 ff.).