ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die beiden älteren Fahrzeuge mangels durchgeführter Motorfahrzeugkontrollen und infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Weiteres in Betrieb gesetzt werden könnten bzw. dürften, selbst wenn die Kontrollschilder wieder verfügbar wären. Dass sich die Gemeinde während einiger Jahre nicht um die Fahrzeuge gekümmert habe, liege an der Vorschrift von § 43 Abs. 1 BauG, dessen Verbot nur ausgediente Fahrzeuge betreffe. Mittlerweile könne davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge effektiv ausgedient seien.