Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Berechtigung kann sich aber unter anderem auch unmittelbar aus einem Rechtssatz ergeben, ohne dass eine Konkretisierung durch eine Verfügung nötig wäre (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Rz. 748 f.). In diesen (seltenen) Fällen lässt sich folgerichtig eine Vollstreckungsverfügung direkt auf das Gesetz selbst stützen; einer zusätzlichen Sachverfügung bedarf es nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_621/2010 vom 24. September 2010). Dies gilt auch in Bezug auf den vorliegenden Fall: