1.2. Mit Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird eine letzte Nachfrist angesetzt zur Umsetzung des in § 43 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) festgelegten Verbots, ausgediente Fahrzeuge im Freien während mehr als 3 Monaten abzulagern oder stehen zu lassen. Insofern handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261). Mit Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses wird die Ersatzvornahme angedroht und werden diesbezügliche Modalitäten festgehalten (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG).