Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Pflichten entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischen Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt.