2. eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2-4 des Entscheids des Gemeinderats Q. Art. Nr. 93 / 115.0 vom 11. April 2022 sowie die Anordnung der Bauverwaltung der Gemeinde Q. vom 2. Dezember 2021 (soweit damit die Beseitigung der beiden ausgedienten Motorfahrzeuge angeordnet wird) aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse.