C. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 29. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2-4 des Entscheids des Gemeinderats Q. Art. Nr. 93 / 115.0 vom 11. April 2022 sowie die Anordnung der Bauverwaltung der Gemeinde Q. vom 2. Dezember 2021 (soweit damit die Beseitigung der beiden ausgedienten Motorfahrzeuge angeordnet wird) ersatzlos aufzuheben;