3. Die Bauverwaltung wird beauftragt, unmittelbar nach Ablauf der Frist einen Augenschein vorzunehmen und dem Gemeinderat Bericht über den Vollzug zu machen. 4. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass die vollständige Räumung bis dahin vollzogen ist, sei hier die Ersatzvornahme angedroht. Die Bauverwaltung würde also nach Ablauf der Frist dem Gemeinderat alle nötigen Verfahrensschritte beantragen, um die Ersatzvornahme im Rahmen des geltenden Rechts um- und durchzusetzen. 5. Rechtsmittelbelehrung: