Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.171 / ae / jb Art. 75 Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Patrick Salzmann und/oder MLaw Tobias Thaler, Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich gegen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Gemeinderats vom 11. April 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. ist Eigentümerin des Schlosses X. mit Umschwung (Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q.). Bis zur Löschung infolge Geschäftsaufgabe am 18. Oktober 2021 war die Firma "Schloss X." als Einzelunternehmen im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. 2. Anlässlich eines Augenscheins stellte die Bauverwaltung Q. am 1. Dezember 2021 fest, dass sich auf dem Schlossparkplatz zwei Gross- Container, zwei bewohnte Wohnwagen, ein Anhänger und zwei nicht ein- gelöste Lieferwagen befanden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ver- pflichtete die Bauverwaltung Q. A., den Parkplatz bis zum 31. Januar 2022 zu räumen, unter Androhung der Ersatzvornahme. 3. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Einsprache beim Gemeinderat Q.. 4. An der Sitzung vom 24. Januar 2022 beschloss der Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat stützt die Anordnung der Bauverwaltung. Die Räumung hat gestützt auf die vorstehenden Erwägungen innert nützlicher Frist zu geschehen. 2. Der Gemeinderat erachtet eine Fristansetzung von 2 Monaten für die vollständige Räumung aller Fahrzeuge und Container sowie nötigenfalls die Wiederherstellung des Platzes als angemessen. Die vollständige Räumung hat bis am 31. März 2022 zu gesche- hen. 3. Die Bauverwaltung wird beauftragt, unmittelbar nach Ablauf der Frist einen Augenschein vorzunehmen und dem Gemeinderat Be- richt über den Vollzug zu machen. 4. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass die vollständige Räumung bis dahin vollzogen ist, sei hier die Ersatzvornahme angedroht. Die Bauverwaltung würde also nach Ablauf der Frist dem Gemeinderat alle nötigen Verfahrensschritte beantragen, um die Ersatzvornah- me im Rahmen des geltenden Rechts um- und durchzusetzen. 5. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt, 5001 Aarau, schriftlich Beschwerde erhoben werden. (…) -3- B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob A. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). 2. Während dem laufenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren und noch vor Erstattung der Beschwerdeantwort entschied der Gemeinderat Q.: 1. Der Beschluss vom 24. Januar 2022 wird in Wiedererwägung ge- zogen. 2. Der Gemeinderat stützt die Anordnung der Bauverwaltung vom 2. Dezember 2021, soweit damit die Beseitigung der beiden aus- gedienten Motorfahrzeuge auf der Parzelle-Nr. aaa bis zum 31. Mai 2022 gegenüber der Eigentümerin der Parzelle-Nr. aaa angeordnet wird. 3. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass die beiden ausgedienten Fahrzeuge gemäss Ziff. 2 beseitigt sind, wird hiermit die Ersatz- vornahme angedroht. 4. Für den Fall, dass die beiden ausgedienten Fahrzeuge auf Par- zelle aaa bis zur angesetzten Frist gemäss Ziff. 2 hiervor nicht fachgerecht entsorgt werden, ist Folgendes anzuordnen: a) Das Datum der Beseitigung der beiden ausgedienten Fahrzeuge auf Parzelle aaa wird der Eigentümerin nach Ablauf der Frist gemäss Ziff. 2 hiervor mindestens drei Tage im Voraus mitgeteilt. b) Die Kosten des zwecks Entsorgung der beiden ausge- dienten Fahrzeuge auf Parzelle aaa beigezogenen Dritten und die Entsorgungskosten an sich werden der Grundei- gentümerin in Rechnung gestellt. 5. Die Eigentümerin von Parzelle-Nr. aaa, A., wird aufgefordert, für die beiden auf der Parzelle-Nr. aaa abgestellten Gross-Container sowie für den Wohnwagen auf der Parzelle-Nr. aaa innert zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Wird innert dieser Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, wird die Gemeinde von Amts wegen ein entsprechendes nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten. 6. Rechtsmittelbelehrung A. Vollstreckungsentscheid Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Beschlusses kann innert einer nicht er- streckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungs- gericht, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt wer- den. -4- (…) B. Nachträgliches Baubewilligungsverfahren Gegen Ziff. 5 dieses Beschlusses kann innert einer nicht erstreck- baren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. (…) C. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 erhob A. mit Eingabe vom 29. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Es seien Dispositiv-Ziffern 2-4 des Entscheids des Gemeinderats Q. Art. Nr. 93 / 115.0 vom 11. April 2022 sowie die Anordnung der Bauverwaltung der Gemeinde Q. vom 2. Dezember 2021 (soweit damit die Beseitigung der beiden ausgedienten Motorfahrzeuge angeordnet wird) ersatzlos aufzuheben; 2. eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2-4 des Entscheids des Ge- meinderats Q. Art. Nr. 93 / 115.0 vom 11. April 2022 sowie die Anordnung der Bauverwaltung der Gemeinde Q. vom 2. Dezember 2021 (soweit damit die Beseitigung der beiden aus- gedienten Motorfahrzeuge angeordnet wird) aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Gemeinderat zu- rückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. 2. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Eingabe vom 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) -5- ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstre- ckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1462). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Pflichten entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischen Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfah- rensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 1.2. Mit Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird eine letzte Nachfrist an- gesetzt zur Umsetzung des in § 43 Abs. 1 des Gesetzes über Raument- wicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) festgelegten Verbots, ausgediente Fahrzeuge im Freien während mehr als 3 Monaten abzulagern oder stehen zu lassen. Insofern handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261). Mit Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses wird die Ersatzvor- nahme angedroht und werden diesbezügliche Modalitäten festgehalten (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 25). Bei der Androhung der Ersatzvornahme handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungs- massnahme, wobei deren Anordnung einer zusätzlichen Verfügung bedarf. 1.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstre- ckungsentscheid gemäss §§ 76 ff. VRPG, der beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden kann (§ 83 Abs. 1 VRPG). -6- 2. Die Beschwerdeführerin ist durch die umstrittenen Vollstreckungsmass- nahmen in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. 3. Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Der Be- schwerdeführerin wurde der angefochtene Entscheid am 19. April 2022 zu- gestellt. Die Beschwerde erfolgte mit Postaufgabe vom 29. April 2022 rechtzeitig. 4. Auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge einzutreten. Ob §43 Abs. 1 BauG eine hinreichende Grundlage für die umstrittene Vollstreckungsver- fügung bildet, ist eine materielle Frage und folglich nicht unter den Eintre- tensvoraussetzungen zu prüfen. II. 1. Verwaltungsrechtliche Pflichten und Rechte werden grossmehrheitlich mit- tels Verfügung begründet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 752). Dementsprechend setzt ein Vollstreckungsentscheid grundsätzlich einen vollstreckbaren Sachentscheid voraus (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Die der Voll- streckung zugrundeliegende Sachverfügung spricht sich über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 122). Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Berechtigung kann sich aber unter anderem auch unmittelbar aus einem Rechtssatz ergeben, ohne dass eine Konkretisierung durch eine Verfügung nötig wäre (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Rz. 748 f.). In diesen (seltenen) Fällen lässt sich folgerichtig eine Vollstreckungsverfügung direkt auf das Gesetz selbst stützen; einer zusätzlichen Sachverfügung bedarf es nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_621/2010 vom 24. September 2010). Dies gilt auch in Bezug auf den vorliegenden Fall: Da § 43 Abs. 1 BauG die Ablagerung und das Stehen- lassen von ausgedienten Fahrzeugen unmittelbar verbietet, bedarf es kei- nes ergänzenden individuell-konkreten Sachentscheides darüber, dass das Verbot auch in Bezug auf die beiden umstrittenen Motorfahrzeuge der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangen soll. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Analog zu den Voraussetzungen bei voll- streckungsfähigen Sachverfügungen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2460) ist in derartigen Konstellationen jedoch vorauszusetzen, dass die betref- -7- fende Norm inhaltlich so bestimmt ist, dass der Adressat dieser klar ent- nehmen kann, was er zu unterlassen und welche Zustände er zu beheben hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf § 43 Abs. 1 BauG ohne Weiteres erfüllt. §§ 70 ff. VRPG regeln einzig die Vollstreckung von Anordnungen, nicht je- doch den unmittelbaren Gesetzesvollzug. Es rechtfertigt sich indessen, die erwähnten Bestimmungen (soweit in diesem Zusammenhang tauglich) für den unmittelbaren Vollzug von Rechtsnormen analog heranzuziehen (vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 29 – 31, N 6). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei den stehen gelassenen Lieferwagen um ausgediente Fahrzeuge handelt. Sie verweist darauf, dass über sie am 4. Juli 2019 der Konkurs eröffnet wurde. Während des Kon- kursbeschlags sei das Schloss X. durch das Konkursamt S. bzw. rechtshilfeweise durch das Konkursamt R. verwaltet worden. Dabei hätten sich die Konkursämter nicht um die beiden Lieferwagen auf dem Schlossparkplatz gekümmert. Nach der Konkurseröffnung habe die Be- schwerdeführerin die Schlüssel und Fahrzeugausweise dem Konkursamt R. übergeben müssen. Am 27. Mai 2021 sei der Konkurs widerrufen worden. Obwohl sie damit die Verfügungsbefugnis über sämtliches Vermö- gen, inklusive des Schlosses, wiedererlangt habe, habe sie die Schlüssel und Fahrzeugausweise bisher nicht zurückerhalten. Die Lieferwagen seien nicht ausgedient. Die Beschwerdeführerin könne sie lediglich zurzeit nicht benutzen. Sobald das Konkursamt ihr die Schlüssel und Fahrzeugaus- weise aushändige, könnten die beiden betriebstauglichen Lieferwagen und das sich darin befindliche Werkzeug genutzt oder veräussert werden. Mo- mentan drohten keine "Tropfverluste". Auffälligerweise habe sich die Ge- meinde vor dem Konkurs und während des zweijährigen Konkursverfah- rens nicht an den Lieferwagen gestört; demnach sei sie selbst nicht von ausgedienten Lieferwagen ausgegangen. 2.2. Die Vorinstanz entgegnet, die beiden Lieferwagen befänden sich bereits seit Sommer 2018 unverändert an ihrem Standort. Ob ein Fahrzeug be- triebssicher sei, werde durch die schweizerischen Strassenverkehrsämter im Rahmen von periodischen Fahrzeugprüfungen beurteilt. Vorliegend stehe fest, dass die beiden bereits älteren Lieferwagen – mangels Zulas- sung – zumindest in den letzten drei Jahren keine Motorfahrzeugkontrolle mehr durchlaufen hätten, womit davon auszugehen sei, dass sie nicht mehr betriebssicher seien. Aus diesem Grund könnten auch "Tropfverluste" nicht -8- ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die beiden älte- ren Fahrzeuge mangels durchgeführter Motorfahrzeugkontrollen und in- folge ihres Zustandes nicht mehr ohne Weiteres in Betrieb gesetzt werden könnten bzw. dürften, selbst wenn die Kontrollschilder wieder verfügbar wä- ren. Dass sich die Gemeinde während einiger Jahre nicht um die Fahr- zeuge gekümmert habe, liege an der Vorschrift von § 43 Abs. 1 BauG, des- sen Verbot nur ausgediente Fahrzeuge betreffe. Mittlerweile könne davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeuge effektiv ausgedient seien. 2.3. Hintergrund von § 43 Abs. 1 BauG sind primär umweltschutzrechtliche Be- lange, nämlich der umweltgerechte Umgang mit Altfahrzeugen als Abfall (Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung). Tangiert sind aber auch die Raumplanung und der Orts- und Landschaftsschutz (Verhinderung eines Wildwuchses von abgestellten ausgedienten Fahrzeugen) (vgl. ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: ANDREAS BAUMANN/RALPH VAN DEN BERGH/ MARTIN GOSSWEILER/CHRISTIAN HÄUPTLI/ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER/ VERENA SOMMERHALDER FORESTIER [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 43 N 3 ff.). "Ausgedient" bedeutet gemäss HÄUPTLI-SCHWALLER (a.a.O., § 43 N 9 f.) "endgültig aus dem Betrieb gesetzt"; unter "Fahrzeuge" seien Fahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr zu verstehen. Es sei vom bundesrechtlichen Begriff der Altfahrzeuge auszugehen (Verord- nung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 [SR.814.610.1], Anhang 1, Code 16 01 04). Als Altfahr- zeuge würden demnach Fahrzeuge gelten, deren sich Inhaber entledigt hätten oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten sei. Unter Entledigung werde namentlich die Übergabe von Altfahrzeugen zum Zweck der Demontage und zur Gewinnung von Ersatzteilen verstanden. Nicht ausgedient hätten Fahrzeuge, für die der Halter die Kontrollschilder für eine beschränkte Dauer beim kantonalen Strassenverkehrsamt hinterlegt habe. Diese Auslegung des Begriffs "ausgediente Fahrzeuge" vermag nur teil- weise zu überzeugen. Effektiv stellt sie einzig auf die massgebenden um- weltschützerischen Aspekte ab und lässt die Aspekte der Raumplanung bzw. des Orts- und Landschaftsschutzes gänzlich ausser Acht. Bei einer umfassenden Betrachtungsweise drängt es sich nach Massgabe des Ge- setzeszweckes (sog. teleologische Auslegung) auf, Fahrzeuge nicht erst dann als "ausgedient" zu betrachten, wenn der Eigentümer sich ihrer ent- ledigt oder ein öffentliches Interesse an der Entsorgung besteht, sondern schon dann, wenn sie über längere Zeit (bzw. gemäss ausdrücklichem Ge- setzeswortlaut über drei Monate) nicht bewegt wurden und nicht absehbar ist, ob und gegebenenfalls wann sie wieder eingesetzt werden. Diese enge zeitliche Limitierung mag primär durch den Ortsbild- und Landschaftsschutz -9- begründet sein, doch ist damit wiederum auch eine umweltschützerische Komponente verbunden: Nicht erst bei Altfahrzeugen können sich umwelt- gefährdende (Stand-)Schäden ergeben, sondern auch bei weniger alten Motorfahrzeugen. 2.4. Die Fotoaufnahmen des kantonalen Geoportals (Onlinekarten Kanton Aar- gau; Luftbilder 2018 – 2021) legen nahe, dass die beiden Lieferwagen seit dem Sommer 2018 nicht mehr bewegt wurden. Seit der Konkurseröffnung ein Jahr danach durften die Fahrzeuge mangels Verfügungsbefugnis bzw. Immatrikulation nicht mehr benutzt werden. Die Lieferwagen wurden somit seit bald vier Jahren im Freien stehen gelassen. Abgesehen von Stand- schäden lässt diese Lagerung auch witterungsbedingte Schäden wie Kor- rosion erwarten. Wie der Gemeinderat zu Recht ausführt, lässt die erfolgte Ablagerung der Fahrzeuge eine erneute Inverkehrsetzung fraglich erschei- nen. Im Weiteren widerspricht die Ablagerung bzw. das Stehenlassen der Fahrzeuge im Freien über eine derart lange Zeit dem Ortsbild- und Land- schaftsschutz. Entsprechend ist in Bezug auf die umstrittenen Lieferwagen von "ausgedienten Fahrzeugen" im Sinne von § 43 Abs. 1 BauG auszuge- hen. Insgesamt ergibt sich, dass direkt gestützt auf § 43 Abs. 1 BauG Vollstre- ckungsmassnahmen getroffen werden können. Die umstrittene Verfügung bzw. das Ansetzen einer Frist zur Beseitigung unter Androhung der Ersatz- vornahme war somit zulässig. 3. 3.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit der umstrittenen Verfügung vom 11. April 2022 Frist gesetzt, die beiden ausgedienten Motorfahrzeuge bis Ende Mai 2022 zu beseitigen, ansonsten eine Ersatzvornahme erfolge. Die erwähnte Frist ist ohne Weiteres verhältnismässig und lässt sich nicht be- anstanden. Bezeichnenderweise verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine gegenteilige Behauptung. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin argumentiert, einer Immatri- kulation stehe lediglich das Konkursamt im Wege, das Schlüssel und Aus- weispapiere bis anhin nicht ausgehändigt habe. Dieses Vorbringen wird in keiner Art und Weise belegt und erscheint daher als blosse Schutzbehaup- tung. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. 4. Das Vollstreckungsverfahren weist im Vergleich zu den Verwaltungsverfah- ren, welche zu einem Sachentscheid führen, Besonderheiten auf. Eine Ab- klärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Be- - 10 - troffenen und eine materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungsver- fahren statt. Die systematische Einordnung des Vollstreckungsverfahrens im 6. Kapitel des VRPG mit der eigenen Verfahrensordnung zeigt, dass es sich bei der Vollstreckung um ein vom ordentlichen Verwaltungsverfahren verschiedenes Verfahren handelt. Das Rechtsmittelverfahren gegen Voll- streckungsentscheide ist gemäss § 83 Abs. 1 VRPG auch besonders aus- gestaltet und unterscheidet sich von den Rechtsmitteln nach §§ 40 ff. VRPG. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist beschränkt (siehe vorne Erw. I/2.1). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG). Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen oder ein eigentliches Be- weisverfahren mit Augenschein lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefra- gungen sowie auf Durchführung eines Augenscheins sind daher abzuwei- sen. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Augenscheinsver- handlung entscheidwesentliche Tatsachen zum Vorschein bringen könnte: Das Verbot von § 43 Abs. 1 BauG gilt unabhängig davon, ob bei den beiden umstrittenen Lieferwagen konkrete umweltgefährdende Standschäden festzustellen sind oder nicht. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt die aufschiebende Wir- kung zu (vgl. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 VRPG). Die im angefochtenen Entscheid angesetzte Nachfrist ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen und daher von Amtes wegen neu festzulegen. Der Beschwer- deführerin ist eine Nachfrist bis 20. September 2022 anzusetzen. Danach kann die Ersatzvornahme angeordnet werden. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Zudem hat sie dem Gemeinderat Q. die Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 11 - 2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 3. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Verfahren, die keinen bestimmbaren Streitwert aufweisen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Danach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Vorliegend ist von einem unter- durchschnittlichen Aufwand sowie einer niedrigen Bedeutung und Schwie- rigkeit auszugehen. Allfällige ordentliche und/oder ausserordentliche Zu- und Abschlägen ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 3 und 7 AnwT. Durch die Grundentschädigungen sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der fehlenden Verhandlung und aufgrund des Rechtsmittelabzugs (§ 8 AnwT) rechtfertigt sich eine Partei- entschädigung von pauschal Fr. 1'800.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: 2. Der Gemeinderat stützt die Anordnung der Bauverwaltung vom 2. Dezember 2021, soweit damit die Beseitigung der beiden aus- gedienten Motorfahrzeuge auf der Parzelle-Nr. aaa bis zum 20. September 2022 gegenüber der Eigentümerin der Parzelle- Nr. aaa angeordnet wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 186.00, gesamthaft Fr. 1'386.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 12 - 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q. die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'800.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Juli 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny