2. Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, zu ½ mit Fr. 1'594.60, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'594.60 trägt der Staat. 3. Der Gemeinderat G. wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten zu ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen.