Analog zur Verfahrenskostenregelung (Erw. III/1) ist auch bei den Parteikosten das Obsiegen der Beschwerdeführer als derart geringfügig einzustufen, dass es nicht ins Gewicht fällt. Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels anwaltlicher Vertretung ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsrats vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: