Hauptantrag – dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei – sowie am Gesamtaufwand des Beschwerdeverfahrens, ist das Obsiegen als marginal einzustufen, weshalb es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (vgl. AGVE 2007, S. 225 ff.). Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich von den Beschwerdeführern zu bezahlen. 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).