Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Kostenpunkt unterliegen die Beschwerdeführer in der Sache vollständig. Sie obsiegen nur dahingehend, dass das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen formellen Fehler der Vorinstanzen korrigiert und den vorinstanzlichen Kostenentscheid teilweise zugunsten der Beschwerdeführer abändert. Gemessen am - 18 -