163-165] sowie Eingabe vom 13. Dezember 2021 [act. 173- 176]), die Komplexität des Rechtsstreits als durchschnittlich zu bezeichnen. Infolge dessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.00 zu bemessen. Davon hat der Gemeinderat G. den Beschwerdeführern ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).