8.2. Die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Für die Bemessung ist der Streitwert massgebend. Dieser beträgt praxisgemäss 10 % der Bausumme (AGVE 1992, S. 398). Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Bausumme im Baugesuch auf Fr. 89'000.00. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug somit Fr. 8'900.00.