8. 8.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als grösstenteils unbegründet. Dem Umstand, dass der erste Evaluationsbericht (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) ungenügend war, dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren jedoch geheilt wurde, ist im vorinstanzlichen Kostenpunkt mit ½ Rechnung zu tragen. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern daher ½ der Verfahrenskosten abzunehmen. Zudem ist der Gemeinderat G. zu verpflichten, den Beschwerdeführern ½ der vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Insoweit obsiegen die Beschwerdeführer teilweise.