In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine Notwendigkeit für einen Augenschein (vgl. Replik, S. 9). Auf einen solchen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). - 17 -