Die ungestörte Aussicht einzelner Anwohner von ihrem Balkon aus fällt nicht unter den Land- schafts- und Ortsbildschutz. Eine entsprechende Beeinträchtigung der Anwohner ist hinzunehmen, dies umso mehr, als es sich vorliegend um eine Gewerbezone handelt, der gewählte Standort an einer Kantonsstrasse liegt und vom Gemeinderat nicht als sensibel eingestuft wird (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 31. Mai 2021 [act. 106b]). Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Mobilfunkanlage liegt daher nicht vor.