7. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen zum Landschaftsund Ortsbildschutz (vgl. Replik, S. 8 f.). Wie der Rechtsdienst des Regierungsrats in seiner Duplik richtig ausführte, ist die Einordnung einer Baute ins Ortsbild vom öffentlichen Raum aus zu beurteilen. Die ungestörte Aussicht einzelner Anwohner von ihrem Balkon aus fällt nicht unter den Land- schafts- und Ortsbildschutz.