Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 5. Juli 2022 (vgl. S. 5) in diesem Zusammenhang lediglich auf eine Verfahrenssistierung hinweisen, liegt kein rechtsgenüglicher Antrag vor. Darüber hinaus sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Verfahrens erforderlich machten.