5.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für bisherige Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt. Es sei Sache der Bundebehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten. Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Entwicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfehlungen angefügt habe.