es Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.3, VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 6.4). Demgemäss bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer verlangen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung die Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle. Es solle geprüft werden, ob die Immissionsund anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht so noch vereinbar seien. Sie rügen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und weisen namentlich auf das Gesundheitsrisiko nichtionisierender Strahlung hin (Beschwerde, S. 42 ff.).