Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem "worst-case"-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu unterziehen. Inwiefern Anhang 1 Ziffer 63 NISV angesichts dessen gesetzesund verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit keine Umgehung der Grenzwerte verbunden.