Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte bereits mehrfach und zu Recht fest, dass eine derartige "worst-case"-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung eine mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbare Berechnungsmethode darstellt, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Der von Anhang 1 Ziffer 63 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird damit Rechnung getragen, als in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.