4. 4.1. Die Beschwerdeführer monieren die angeblich fehlenden Messmöglichkeiten und das fehlende QS-System für die 5G-Technologie. Die vom BAFU empfohlenen Vollzugsmethoden würden die Komplexität der adaptiven Antennen nicht ausreichend berücksichtigen. Zudem beruhe die Messmethode des METAS auf Angaben der Betreiber. Sie sei nicht objektiv und folglich untauglich für den Vollzug. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie 14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) (Beschwerde, S. 32 ff.).