Der Gemeinderat führte bereits zutreffend aus, dass für eine Gesamtplanung im Bereich des Mobilfunknetzes keine gesetzliche Grundlage bestehe (Vorakten, act. 51). Wie die Beschwerdeführer sodann selbst in ihrer Beschwerde anführen, sieht auch das Bundesgericht eine staatliche Planung der Mobilfunkinfrastruktur zwar als wünschenswert, nicht jedoch als Voraussetzung für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen (vgl. Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1C_685/2013 vom 6. März 2015, Erw. 2.4, 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005, Erw. 3.6). Angesichts dessen besteht kein Anlass, eine Gesamtplanung für Mobilfunkanlagen zu verlangen.