Da jedoch ein Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat festgestellt wurde, der im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt werden konnte, ist auf den Entscheid des Regierungsrats in diesem Punkt zurückzukommen, indem der Mangel im vorinstanzlichen Kostenpunkt zu berücksichtigen ist (siehe Erw. II/8). -8- 3. Die Beschwerdeführer rügen das Fehlen einer Planungsgrundlage. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der flächendeckenden Mobilfunknetze der Anbieter brauche es eine übergeordnete Gesamtplanung für die Erstellung eines Mobilfunknetzes (Beschwerde, S. 16 ff.).