2.3.3. Soweit der Gemeinderat davon ausgeht, die Beurteilung der Standortevaluation obliege allein der AfU des BVU (vgl. Protokollauszug des Gemeinderats G. vom 31. Mai 2021 [act. 106b]), geht seine Argumentation fehl. Es obliegt der zuständigen Baubehörde, das Baugesuch unter Vornahme der Interessenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden (vgl. AGVE 2012, S. 113 ff., Erw. 4.2.2). Baubehörde ist der Gemeinderat. Es ist dementsprechend für die Interessenabwägung zuständig und zwar unabhängig davon, ob sich die AfU des BVU zuvor schon dazu geäussert hat oder nicht.