Durch das Einreichen der beiden verbesserten Evaluationsberichte, die eine Beurteilung nach § 26 EG UWR zulassen, konnte der formelle Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat, d.h. die ungenügende Sachverhaltsabklärung, korrigiert werden. Dadurch, dass alle Beteiligten im vorinstanzlichen Verfahren zu den neu eingereichten Evaluationsberichten Stellung nehmen konnten, wurde auch ihr rechtliches Gehör gewahrt. Da der zweite bzw. auch der dritte Evaluationsbericht zum gleichen Ergebnis kamen wie bereits der erste, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wegen des formellen Fehlers das gesamte Baubewilligungsverfahren zu wiederholen.