Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich nicht zu folgen und sie widerspricht sich selbst, wenn sie ausführt, dass keine weiteren Alternativstandorte beleuchtet werden müssten, wenn sich der erstgewählte Standort bereits als offensichtlich am besten geeignet erweise (Beschwerdeantwort, S. 10). Der bestmögliche Standort lässt sich erst im Vergleich mit anderen Standorten evaluieren. Es ist daher unerlässlich, einen gewählten Standort mit mehreren Alternativstandorten zu vergleichen, um so den bestmöglichen zu eruieren. Diese Standortevaluation ist in einem detaillierten Bericht festzuhalten.