Die Beschwerdeführer bemängeln sowohl den Evaluationsbericht als auch die Interessenabwägung des Gemeinderats. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe und daher kein Bedarf an zusätzlichen Antennen bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin einen viel zu kleinen Suchperimeter angenommen. Sie habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb der Suchperimeter derart eingeschränkt worden sei. Die Standortakquisition sei ebenfalls ungenügend. Eine genügende Interessenabwägung habe nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 6 ff.).