II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa (H). Der Standort liegt in der Gewerbezone. Die Anlage soll an einem rund 25 m hohen Mast auf ca. 22.60 m bzw. 19.60 m über Terrain installiert werden.