6. Mit Duplik vom 27. Juli bzw. 14. September 2022 beantragten der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats sowie die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: