31. Mai 2021 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die F., der Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2022 sei zu bestätigen und die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. 5. Mit Replik vom 5. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest.