3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 19. März 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben die A., die B., C., D. und E. am 29. April 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000279 vom 16. März 2022 sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Protokollauszug vom 23. Mai 2022 verwies der Gemeinderat auf seine Stellungnahme gegenüber dem Rechtsdienst des Regierungsrats vom -3-