B. Auf Beschwerde der A., der B., von C., D. und E. hin fällte der Regierungsrat am 16. März 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesicht des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 1'189.20 in Rechnung zu stellen.