Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.170 / ae / we (2022-000279) Art. 141 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- C._____ führer 3 Beschwerde- D._____ führer 4 Beschwerde- E._____ führerin 5 alle vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé- Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Beschwerde- F._____ gegnerin und Gemeinderat G._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 12. Juli 2019 reichte die F. beim Gemeinderat G. ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa. Am 8. Oktober 2019 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, bezüglich der kantonalen Prüfbelange die Zustim- mung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage erhoben die A., die B. und diverse weitere Personen (darunter u.a. C., D. und E.) Einwendung gegen das Bauvorhaben. Mit Beschluss vom 15. März 2021 wies der Ge- meinderat G. die Einwendungen ab. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilli- gung, unter Bedingungen und Auflagen. B. Auf Beschwerde der A., der B., von C., D. und E. hin fällte der Regierungs- rat am 16. März 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesicht des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- ist ihnen noch ein Betrag von Fr. 1'189.20 in Rechnung zu stellen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 19. März 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben die A., die B., C., D. und E. am 29. April 2022 Verwaltungsgerichts- beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000279 vom 16. März 2022 sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Protokollauszug vom 23. Mai 2022 verwies der Gemeinderat auf seine Stellungnahme gegenüber dem Rechtsdienst des Regierungsrats vom -3- 31. Mai 2021 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kosten- fällig abzuweisen. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 beantragte die F., der Regie- rungsratsbeschluss vom 16. März 2022 sei zu bestätigen und die Be- schwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führer. 5. Mit Replik vom 5. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Be- schwerdeanträgen fest. 6. Mit Duplik vom 27. Juli bzw. 14. September 2022 beantragten der Rechts- dienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats sowie die Be- schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwal- tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zu- ständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -4- II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau sowie den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa (H). Der Standort liegt in der Ge- werbezone. Die Anlage soll an einem rund 25 m hohen Mast auf ca. 22.60 m bzw. 19.60 m über Terrain installiert werden. Beim Sender 1SC0709 im Frequenzbereich 700-900 MHz wird eine Sendeleistung von 560 W ERP, beim Sender 2SC0709 im Frequenzbereich 700-900 MHz eine Sendeleistung von 750 W ERP, beim Sender 3SC0709 im Frequenzbe- reich 700-900 MHz eine Sendeleistung von 600 W ERP, beim Sender 1SC1426 im Frequenzbereich 1400-2600 MHz eine Sendeleistung von 1100 W ERP, beim Sender 2SC1426 im Frequenzbereich 1400-2600 MHz eine Sendeleistung von 1500 W ERP, beim Sender 3SC1426 im Frequenz- bereich 1400-2600 MHz ein Sendeleistung von 1200 W ERP und bei den drei Sendern 1SC3434, 2SC3434 und 3SC3434 im Frequenzbereich 3400 MHz eine Sendeleistung von 300 W ERP beantragt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2 [Vorakten, act. 15]). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von § 26 des Einführungsge- setzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewäs- sern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200). Die Beschwerdeführer bemängeln sowohl den Evaluationsbericht als auch die Interessenabwägung des Gemeinderats. Im Wesentlichen machen sie geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe und daher kein Bedarf an zusätzlichen Antennen bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ei- nen viel zu kleinen Suchperimeter angenommen. Sie habe auch mit keinem Wort begründet, weshalb der Suchperimeter derart eingeschränkt worden sei. Die Standortakquisition sei ebenfalls ungenügend. Eine genügende In- teressenabwägung habe nicht stattgefunden (Beschwerde, S. 6 ff.). 2.2. § 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunkanlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls betroffener Nachbar- gemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte- ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit -5- des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach- weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu- ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen Aargaui- sche Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 113 ff., Erw. 4.2.2). 2.3. 2.3.1. Der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 (Vorakten, act. 21 ff.) zeigt mittels einer farbigen Karte die ungenügende Netzabdeckung im gesamten Ge- meindegebiet Q. auf, unklar ist jedoch, auf welcher Frequenz die Karte be- ruht. In einer weiteren Karte wird der Suchperimeter aufgezeigt, ohne je- doch auf die Wahl des Suchperimeters weiter einzugehen oder die mögli- chen Standorte einzeln zu bezeichnen. Der daraufhin folgenden Standort- akquisition lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin drei Standorte innerhalb des gewählten Suchperimeters geprüft hat, eine Aus- einandersetzung mit den drei Standorten fand hingegen nicht statt. Schliesslich weist der Evaluationsbericht selbst auch nicht den genauen Standort der geplanten Antennenanlage aus. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdegeg- nerin einen zweiten Evaluationsbericht vom 28. Juli 2021 ein (Vorakten, act. 149). Im Evaluationsbericht vom 28. Juli 2021 wird die aktuelle Abde- ckungssituation mittels einer schwarz-weissen Karte dargestellt und fest- gehalten, dass die Mobilfunkversorgung im Gemeindegebiet Q. aktuell un- zureichend sei. Die umliegenden Mobilfunkstandorte ____ in U., ____ in T., ____ in V. und ____ in W. hätten ihre Kapazitätsgrenzen erreicht und seien zudem zu weit entfernt, weshalb in der Gemeinde Q. ein neuer Standort geplant werde müsse. Die Beschwerdegegnerin hat neben dem anbe- gehrten Standort H zwei weitere Alternativstandorte geprüft und in einer schwarz-weissen Karte genau bezeichnet. Der Alternativstandort I würde zwar eine gute Abdeckung ermöglichen. Aufgrund der erheblichen bzw. zu grossen Einschränkungen sei der Alternativstandort bezüglich NIS aber weniger gut geeignet als der Standort H. Auch der Standort AG sei auf- grund der erheblichen bzw. zu grossen Einschränkungen bezüglich NIS weniger gut geeignet. Zudem wäre die Abdeckung eingeschränkt. Bei bei- den Alternativstandorten sei zudem die Antwort der Eigentümer negativ ausgefallen. -6- Auf Kritik der Beschwerdeführer hin reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen dritten Evaluationsbericht vom 19. November 2021 ein (Vorakten, act. 167). Dieser Bericht deckt sich weitestgehend mit dem Eva- luationsbericht vom 28. Juli 2021. Der Evaluationsbericht vom 19. Novem- ber 2021 enthält jedoch zusätzlich die von den Beschwerdeführern gefor- derten Karten in Farbe und stellt bezüglich der beiden Alternativstandorte klar, dass die Eigentümer nicht angefragt wurden, da diese Standorte be- reits aufgrund der Einschränkung bezüglich der NIS ungeeigneter erschei- nen als der gewählte Standort an der H. 2.3.2. Die Vorinstanz führte aus, dass der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 sehr dürftig sei, jedoch als knapp ausreichend bezeichnet werden könne. Für den ortskundigen Gemeinderat sei zumindest erkennbar gewesen, dass es bei der bewilligten Antennenanlage um einen Ausbau der Kapazität des Netzes gehe und nicht primär um eine aktuell ungenügende Versor- gung. Dem Evaluationsbericht sei zu entnehmen, dass innerhalb des Such- kreises drei Standortalternativen geprüft worden seien und die zwei ver- worfenen Standortalternativen wegen der dort vorhandenen Wohnungen und dem dadurch eingeschränkten Leistungsausbau der Antennenanlage insgesamt als weniger gut zu beurteilen gewesen seien. Dieses Ergebnis sei durch den aktualisierten Evaluationsbericht vom 19. November 2021 bestätigt worden (angefochtener Entscheid, S. 6). Die Argumentation der Vorinstanz vermag in mehrerlei Hinsicht nicht zu überzeugen. Wie bereits der Kartenbezeichnung als "Versorgungskarte" (Vorakten, act. 27) als auch dem funktechnischen Fazit (Vorakten, act. 21) entnommen werden kann, besteht im gesamten Gemeindegebiet eine un- genügende Netzabdeckung. Ziel und Zweck der neuen Antennenanlage ist dementsprechend das Schliessen einer Versorgungslücke und nicht primär der Ausbau der Kapazität des Netzes. Bereits diese Fehlinterpretation der Vorinstanz macht deutlich, dass der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 für die Beurteilung nach § 26 EG UWR ungenügend war. Von einem Bericht, der Grundlage eines Baubewilligungsverfahrens ist, darf erwartet werden, dass sich die entsprechenden Erwägungen aus dem Bericht selbst ergeben und nicht erst durch andere Parteien interpretiert werden müssen. Erst die Evaluationsberichte vom 28. Juli 2021 und vom 19. November 2021 lassen eine sachgerechte Interessenabwägung zu. Der gewählte Standort erlaubt eine weitflächige Abdeckung und vermag die im Bericht ausgewiesene Ver- sorgungslücke zu schliessen. Die beiden Alternativstandorte sind aufgrund der Wohnungen und der damit einhergehenden Einschränkung bezüglich der NIS weniger gut geeignet als der gewählte Standort. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausführte, würde eine Erweiterung des Suchperime- ters an diesem Resultat nichts ändern, da dadurch nur Standorte in von vornherein weniger gut geeigneten Wohnzonen einbezogen würden. -7- Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich nicht zu folgen und sie wider- spricht sich selbst, wenn sie ausführt, dass keine weiteren Alternativstand- orte beleuchtet werden müssten, wenn sich der erstgewählte Standort be- reits als offensichtlich am besten geeignet erweise (Beschwerdeantwort, S. 10). Der bestmögliche Standort lässt sich erst im Vergleich mit anderen Standorten evaluieren. Es ist daher unerlässlich, einen gewählten Standort mit mehreren Alternativstandorten zu vergleichen, um so den bestmögli- chen zu eruieren. Diese Standortevaluation ist in einem detaillierten Bericht festzuhalten. Durch das Einreichen der beiden verbesserten Evaluationsberichte, die eine Beurteilung nach § 26 EG UWR zulassen, konnte der formelle Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat, d.h. die ungenügende Sachverhalts- abklärung, korrigiert werden. Dadurch, dass alle Beteiligten im vorinstanz- lichen Verfahren zu den neu eingereichten Evaluationsberichten Stellung nehmen konnten, wurde auch ihr rechtliches Gehör gewahrt. Da der zweite bzw. auch der dritte Evaluationsbericht zum gleichen Ergebnis kamen wie bereits der erste, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wegen des formellen Fehlers das gesamte Baubewilligungsverfahren zu wiederholen. Vielmehr ist durch das Einreichen des zweiten bzw. dritten Evaluationsbe- richts im vorinstanzlichen Verfahren der formelle Fehler geheilt worden. 2.3.3. Soweit der Gemeinderat davon ausgeht, die Beurteilung der Standorteva- luation obliege allein der AfU des BVU (vgl. Protokollauszug des Gemein- derats G. vom 31. Mai 2021 [act. 106b]), geht seine Argumentation fehl. Es obliegt der zuständigen Baubehörde, das Baugesuch unter Vornahme der Interessenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden (vgl. AGVE 2012, S. 113 ff., Erw. 4.2.2). Baubehörde ist der Gemeinderat. Es ist dementsprechend für die Interes- senabwägung zuständig und zwar unabhängig davon, ob sich die AfU des BVU zuvor schon dazu geäussert hat oder nicht. 2.4. Zusammenfassend erweist sich der Evaluationsbericht vom 4. Juli 2019 als ungenügend. Der Mangel konnte im vorinstanzlichen Verfahren durch das Einreichen zweier verbesserter Evaluationsberichte jedoch geheilt werden. Am Ergebnis ändert sich jedoch durch die beiden neuen Evaluationsbe- richte nichts; die Anforderungen an die Standortevaluation sind als erfüllt zu betrachten. Da jedoch ein Fehler im Verfahren vor dem Gemeinderat festgestellt wurde, der im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Regierungs- rat geheilt werden konnte, ist auf den Entscheid des Regierungsrats in die- sem Punkt zurückzukommen, indem der Mangel im vorinstanzlichen Kos- tenpunkt zu berücksichtigen ist (siehe Erw. II/8). -8- 3. Die Beschwerdeführer rügen das Fehlen einer Planungsgrundlage. Ange- sichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der flächendeckenden Mobilfunknetze der Anbieter brauche es eine überge- ordnete Gesamtplanung für die Erstellung eines Mobilfunknetzes (Be- schwerde, S. 16 ff.). Der Gemeinderat führte bereits zutreffend aus, dass für eine Gesamtpla- nung im Bereich des Mobilfunknetzes keine gesetzliche Grundlage bestehe (Vorakten, act. 51). Wie die Beschwerdeführer sodann selbst in ihrer Be- schwerde anführen, sieht auch das Bundesgericht eine staatliche Planung der Mobilfunkinfrastruktur zwar als wünschenswert, nicht jedoch als Vo- raussetzung für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen (vgl. Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 1C_685/2013 vom 6. März 2015, Erw. 2.4, 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005, Erw. 3.6). An- gesichts dessen besteht kein Anlass, eine Gesamtplanung für Mobilfunk- anlagen zu verlangen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer monieren die angeblich fehlenden Messmöglichkei- ten und das fehlende QS-System für die 5G-Technologie. Die vom BAFU empfohlenen Vollzugsmethoden würden die Komplexität der adaptiven An- tennen nicht ausreichend berücksichtigen. Zudem beruhe die Messme- thode des METAS auf Angaben der Betreiber. Sie sei nicht objektiv und folglich untauglich für den Vollzug. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie 14 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) (Beschwerde, S. 32 ff.). 4.2. Nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwir- kungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt un- ter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit er- höhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). -9- Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV fest- gelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nut- zung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anla- gegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissions- grenzwerte überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten kön- nen (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, so- weit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Anhang 1 Ziffer 64 NISV beträgt der An- lagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobil- funkanlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz und da- runter senden 4 V/m, für solche die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1'800 MHz und darüber senden 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden – 5 V/m. Der maximale Ge- sprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss An- hang 1 Ziffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendia- gramme berücksichtigt. Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeit- lichen Abständen angepasst wird. Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. 4.3. Am 23. Februar 2021 erschien der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsemp- fehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Stationen (BUWAL 2002). Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen nach dem "worst-case"-Szenario zu beurteilen (vgl. Schreiben des BAFU vom 17. Ap- ril 2019 "Information an die Kantone, Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der - 10 - 5G-Netze in der Schweiz"; Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020 "In- formationen zur adaptiven Antenne und 5G" an die kantonalen und städti- schen NIS-Fachstellen). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte bereits mehrfach und zu Recht fest, dass eine derartige "worst-case"-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung eine mit Anhang 1 Ziffer 63 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar- stellt, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage si- cherzustellen. Der von Anhang 1 Ziffer 63 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird damit Rechnung getragen, als in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt wer- den. Der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 63 lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Vari- abilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der je- weilige Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV an OMEN einge- halten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist. Die Berechnung nach dem "worst-case"-Szenario ist zulässig und mit Anhang 1 Ziffer 63 vereinbar (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen, VB.2021.00397 vom 22. Dezember 2021, Erw. 5.2.1). Mit diesem Vorgehen ist nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung) nicht mehr verordnungskonform wäre. Anhang 1 Ziffer 63 NISV lässt an sich Raum für die "privilegierte" Be- urteilung von adaptiven Antennen gegenüber den gewöhnlichen Antennen. Es ging bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht behindert wird (Erläuterungen des BAFU vom 17. April 2019 zur Änderung der Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verord- nungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021, der Bundesrat habe An- hang 1 Ziffer 63 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber kon- ventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss - 11 - dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleis- tung ein Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen An- tennendiagramme, die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten könnten, überschätzten Berechnungen ba- sierend auf den umhüllenden Antennendiagrammen die in der Realität auf- tretende Strahlung deutlich. Mit dem bisher angewendeten "worst-case"- Szenario würden adaptive Antennen folglich strenger beurteilt als konven- tionelle Antennen (Erläuterungen des BAFU vom 23. Februar 2021, S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sen- deleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 8, 10, 12). Kurzzeitig könnten der Spit- zenwert der Sendeleistung und die für die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (Erläuterungen des BFU vom 23. Feb- ruar 2021, S. 22). Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme mit zusätz- lichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahl- verhalten haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 13) (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3). Dass die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwen- dung eines Korrekturfaktors nach dem "worst-case"-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführer aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu un- terziehen. Inwiefern Anhang 1 Ziffer 63 NISV angesichts dessen gesetzes- und verfassungswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit keine Umgehung der Grenzwerte verbunden. Da die Beurteilung im vorlie- genden Fall nicht entsprechend dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung vorgenommen wird, ist der Frage, ob Letztere eine überzeugende Konkre- tisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt bzw. ob damit eine Umgehung der Grenzwerte verbunden ist, im vorliegenden Verfahren nicht nachzuge- hen. Auch die bloss hypothetische Frage, wie (in verfahrensrechtlicher Hin- sicht) zu verfahren wäre, wenn die streitbetroffene Anlage auf einen Betrieb gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung abgeändert würde, kann und muss im vorliegenden Verfahren offengelassen werden (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 5.1.3). 4.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkeh- - 12 - rungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Kon- trollmöglichkeiten nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 17. März 2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378, Erw. 4 und Ur- teil des Bundesgerichts 1A.160/2004 vom 10. März 2005, Erw. 3.3). Als al- ternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rund- schreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 "Qualitätssicherung zur Einhal- tung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunkt und draht- lose Teilnehmeranschlüsse", abrufbar auf: www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Fachinformationen", "Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung [zuletzt besucht am 7. De- zember 2022]; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019, Erw. 6.2 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.1). Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich behandelt wer- den wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Sys- temen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des BAKOM korrekt dargestellt wird (Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugs- empfehlung berücksichtigt, sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.1.2). Hinzu kommt, dass eine inzwischen durchgeführte mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern ergab, dass sowohl die automatische Leis- tungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme den rechtli- chen Vorgaben Rechnung tragen. Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzung sind somit gegeben. Ausserdem wurden die obligatorischen QS-Systeme von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parame- tern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen über- wachen. Das BAKOM stellte daraufhin die jeweiligen Validierungszertifi- kate aus (siehe www.bakom.admin.ch, Rubriken "Telekommunikation", "Technologie", "5G", "Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt" [u.a. inkl. Validierungsbericht vom 8. Juli 2021 zur automati- schen Leistungsbegrenzung bei F.] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). - 13 - 4.5. Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berech- nungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach An- hang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlungen der Immissi- onen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter; das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungs- verfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der Inbetrieb- nahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 Prozent der Grenz- werte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugs- empfehlung, S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt werden (a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsemp- fehlung auf eine Messung verzichtet werden (Nachtrag des BAFU zur Voll- zugsempfehlung, S. 14) – können (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.2). Es existiert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ein Mess- verfahren bzw. eine Messempfehlung für adaptive Antennen. Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für 5G- NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert (Messme- thode METAS). Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Das METAS schlägt zwei verschiedene Messmethoden vor: Die codeselektive Messme- thode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkon- formität einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4 f., 14 und 16). Am 15. Juni 2020 hat das ME- TAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messme- thode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publi- ziert (abrufbar auf: www.metas.ch, Rubriken "Dokumentation", "Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung [NISV]", "Mobilfunk", "Technische Be- richte" [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer können gestützt auf den Bericht und den diesbezügli- chen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung, S. 14) (zum Ganzen: Urteile - 14 - es Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021, Erw. 7.2.3, VB.2021.00705 vom 3. März 2022, Erw. 6.4). Demge- mäss bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode keine ernsthaften Zweifel. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer verlangen im Zusammenhang mit den gesundheitli- chen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung die Durchführung einer ak- zessorischen Normenkontrolle. Es solle geprüft werden, ob die Immissions- und anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht so noch ver- einbar seien. Sie rügen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und weisen namentlich auf das Gesundheitsrisiko nichtionisierender Strahlung hin (Be- schwerde, S. 42 ff.). 5.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für bisherige Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt. Es sei Sache der Bundebehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesund- heitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erfor- derten. Dass die Bundesbehörden die neueren wissenschaftlichen Ent- wicklungen verfolgten, lasse sich den Erläuterungen entnehmen, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dem Nachtrag vom 23. Februar 2021 zu den NISV-Vollzugsempfehlungen angefügt habe. Es sei somit weiterhin von der Rechtmässigkeit der festgelegten Grenzwerte und ihrer Anwend- barkeit auch für die 5G-Technologie auszugehen (angefochtener Ent- scheid, S. 3). 5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen zu. Das BAFU hat als Umweltfach- stelle des Bundes die Aufgabe, die Forschung über gesundheitliche Aus- wirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu be- werten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Er- fahrung zu informieren (vgl. Art. 19b NISV). Art. 19b NISV bildet Grundlage für die Immissionsgrenzwerte der NISV. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung dieser Grenzwerte empfehlen, wenn neue gesicherte Er- kenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Das BAFU hat zur beratenden Unterstützung eine Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) eingesetzt. Diese sichtet die neu publi- zierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht zum Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wis- senschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung potentieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern - 15 - würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber ma- chen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen gegebenenfalls betrof- fen sind (vgl. www.bafu.admin.ch, Rubriken "Themen", "Elektrosmog und Licht", "Newsletter", "Beratende Expertengruppe NIS [BERENIS] [zuletzt besucht am 7. Dezember 2022]). Die BERENIS kam in der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 zwar zum Schluss, dass sich trotz methodischer Unsicherheiten bzw. Schwächen einiger Studien, ein Trend abzeichne, dass EMF-Exposition, sogar im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Veränderungen des oxidati- ven Gleichgewichtes führen könne. Organismen und Zellen seien in der Lage auf oxidativen Stress zu reagieren und auch nach Befeldung sei in vielen Studien eine Adaption nach einer Erholungsphase zu sehen. Vor- schädigungen, wie Immunschwächen oder Erkrankungen, kompromittier- ten die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanis- men des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Individuen mit solchen Vorschädigungen vermehr Gesundheitseffekte auftreten würden. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen we- niger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständ- lich auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorrufen würden (BERENIS Newsletter-Sonderausgabe Januar 2021, S. 8 f. [www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter, zu- letzt besucht am 7. Dezember 2022]). Die BERENIS wies aber trotzdem darauf hin, dass weiterführende Unter- suchungen unter standardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen. Grenzwertanpassungen wurden keine empfohlen (BERENIS Newsletter- Sonderausgabe Januar 2021, S. 9) Es ist nicht an den Gerichten, den weiteren Abklärungen, welche die BE- RENIS und das BAFU für notwendig erachten, vorzugreifen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internatio- nale Forschung, die technische Entwicklung und die Erfahrungen zu verfol- gen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu be- antragen, was bis anhin noch nicht erfolgte. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neuesten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (zur Er- hebungs- und Informationspflicht des BAFU siehe Art. 19b NISV). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausge- hende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Die Anwen- dung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV ist vorlie- gend nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt - 16 - nicht vor (siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich VB.2021.00705 vom 7. März 2022, Erw. 4.3). 5.4. Der Vorinstanz lässt sich im Weiteren auch nicht vorwerfen, den Sachver- halt ungenügend abgeklärt zu haben. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, es sei Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissen- schaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umweltschutzrechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erforderten. 6. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Korrekturfaktor (Be- schwerde, S. 20 ff.) ist nicht näher einzugehen. Die Baubewilligung wurde auf Basis des Standortdatenblatts für Mobilfunkt und WLL-Basisstationen vom 1. November 2018 (vgl. Vorakten, act. 18 ff.) erteilt; ein Korrekturfaktor wurde nicht angewandt. Die Anwendung eines Korrekturfaktors bildet somit nicht Teil der Baubewilligung. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 5. Juli 2022 (vgl. S. 5) in diesem Zusammenhang lediglich auf eine Verfahrenssistierung hinweisen, liegt kein rechtsgenüglicher Antrag vor. Darüber hinaus sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Verfahrens erforderlich machten. 7. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen zum Landschafts- und Ortsbildschutz (vgl. Replik, S. 8 f.). Wie der Rechtsdienst des Regie- rungsrats in seiner Duplik richtig ausführte, ist die Einordnung einer Baute ins Ortsbild vom öffentlichen Raum aus zu beurteilen. Die ungestörte Aus- sicht einzelner Anwohner von ihrem Balkon aus fällt nicht unter den Land- schafts- und Ortsbildschutz. Eine entsprechende Beeinträchtigung der An- wohner ist hinzunehmen, dies umso mehr, als es sich vorliegend um eine Gewerbezone handelt, der gewählte Standort an einer Kantonsstrasse liegt und vom Gemeinderat nicht als sensibel eingestuft wird (vgl. Protokollaus- zug des Gemeinderats vom 31. Mai 2021 [act. 106b]). Eine Beeinträchti- gung des Orts- und Landschaftsbildes durch die Mobilfunkanlage liegt da- her nicht vor. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine Notwendigkeit für einen Augenschein (vgl. Replik, S. 9). Auf einen solchen kann in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). - 17 - 8. 8.1. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als grösstenteils unbe- gründet. Dem Umstand, dass der erste Evaluationsbericht (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) ungenügend war, dieser Mangel im vorinstanzli- chen Verfahren jedoch geheilt wurde, ist im vorinstanzlichen Kostenpunkt mit ½ Rechnung zu tragen. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern daher ½ der Verfahrenskosten abzunehmen. Zu- dem ist der Gemeinderat G. zu verpflichten, den Beschwerdeführern ½ der vorinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Insoweit obsiegen die Be- schwerdeführer teilweise. 8.2. Die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. No- vember 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Für die Bemessung ist der Streitwert mass- gebend. Dieser beträgt praxisgemäss 10 % der Bausumme (AGVE 1992, S. 398). Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Bausumme im Baugesuch auf Fr. 89'000.00. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug so- mit Fr. 8'900.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädi- gung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8 Abs. 2 AnwT). Der anwaltliche Auf- wand war im vorinstanzlichen Verfahren als leicht überdurchschnittlich (Be- schwerde [act. 54-97], Replik [act. 132-145], Eingabe vom 27. September 2021 [act. 163-165] sowie Eingabe vom 13. Dezember 2021 [act. 173- 176]), die Komplexität des Rechtsstreits als durchschnittlich zu bezeichnen. Infolge dessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.00 zu bemessen. Davon hat der Gemeinderat G. den Beschwerdeführern ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Kostenpunkt unterliegen die Beschwerdeführer in der Sache vollständig. Sie obsiegen nur dahinge- hend, dass das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen formellen Feh- ler der Vorinstanzen korrigiert und den vorinstanzlichen Kostenentscheid teilweise zugunsten der Beschwerdeführer abändert. Gemessen am - 18 - Hauptantrag – dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuhe- ben und die Baubewilligung nicht zu erteilen sei – sowie am Gesamtauf- wand des Beschwerdeverfahrens, ist das Obsiegen als marginal einzustu- fen, weshalb es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (vgl. AGVE 2007, S. 225 ff.). Demgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten vollumfänglich von den Beschwerdeführern zu bezahlen. 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Analog zur Verfahrenskostenregelung (Erw. III/1) ist auch bei den Partei- kosten das Obsiegen der Beschwerdeführer als derart geringfügig einzu- stufen, dass es nicht ins Gewicht fällt. Die Beschwerdeführer haben aus- gangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels an- waltlicher Vertretung ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädi- gung zu ersetzen (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsrats vom 16. März 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Beschwerdeführenden, das heisst die A., die B., C., D., und E., alle in Q., haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.- sowie der Kanzleige- bühr und den Auslagen von Fr. 689.20, insgesamt Fr. 3'189.20, zu ½ mit Fr. 1'594.60, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'594.60 trägt der Staat. 3. Der Gemeinderat G. wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die im Ver- fahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten zu ½ mit Fr. 1'400.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 417.00, gesamthaft Fr. 3'417.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. - 19 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat G. den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Winkler Erny