2.2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 310.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, insgesamt Fr. 8'410.00, sind vom Beschwerdegegner zu 90 % mit Fr. 7'569.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die im Rekursverfahren und im verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten im reduzierten Umfang von total Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt.) zu ersetzen. - 15 -