1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 8. April 2022 wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. Februar 2022 (3-RV.2019.31) aufgehoben. Das satzbestimmende Einkommen wird auf Fr. 1'103'649.00 festgesetzt. 1.2. Die Steuerkommission Y. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 2. 2.1. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons.