Entsprechend sind dem Beschwerdegegner auch 90 % der vor Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, angefallenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'569.00 zur Bezahlung zu auferlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der dem Beschwerdegegner im Rekursverfahren zugesprochene Parteikostenersatz von Fr. 3'750.00 ist in analoger Weise auf Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu kürzen (10 % der gesamthaft auf Fr. 7'500.00 festgelegten Parteientschädigung). Das Verwaltungsgericht erkennt: