1.3. Parteikostenersatz fällt für den beschwerdeführenden Gemeinderat als Behörde, welche finanzielle Interessen des Gemeinwesens verfolgt, ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; AGVE 2009, S. 287 f. Erw. 3; Urteil WBE.2008.291 vom 21. Oktober 2009; siehe auch zuletzt Urteil WBE.2019.55 vom 20. Juni 2019, Erw. III.). Er hat dem Beschwerdegegner reduzierten Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Fr. 500.00 zu bezahlen.