III. 1. 1.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdegegner grundsätzlich teilweise kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls (vgl. vorne Erw. II/1.3) rechtfertigt es sich aber, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2. Die Beigeladene hat sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt und daher keine Kosten zu tragen (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG).