O., § 58 N 29 ff.). Da die Vorinstanz das satzbestimmende Einkommen nicht im Detail überprüft hat, wäre eine Rückweisung der Sache an sie grundsätzlich gerechtfertigt. Aus - 13 - prozessökonomischen Gründen erscheint es allerdings geboten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens einen reformatorischen Entscheid zu fällen.