4. 4.1. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde; entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Beschwerde hin auf, so kann es entweder selbst urteilen, oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung bzw. eines anderen Entscheids zurückweisen (§ 49 VRPG; so auch schon § 58 des [alten] VRPG vom 9. Juli 1968). Dabei stellt die Rückweisung grundsätzlich die Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen vgl. dazu MERKER, a.a.O., § 58 N 29 ff.).