buchte persönliche BVG AG-Beiträge. Wie ausgeführt, verteilte sie den Saldo von Fr. 1'145'094.00 sodann entsprechend der Steuerausscheidungsquoten auf die beiden betroffenen Betriebsstättenkantone Aargau und W.. Aus diesen Berechnungen und insbesondere angesichts der Aufrechnung von Fr. 337'757.00 ist zu folgern, dass auf Stufe Einzelunternehmung (bzw. Berechnung Reingewinn) zusätzlich zum hälftigen Anteil des PK-Einkaufs (Fr. 250'000.00) auch ordentliche BVG-Beiträge im Umfang von Fr. Fr. 87'757.00 aufgerechnet wurden. Dies obwohl ein hälftiger Abzug für die "Arbeitgeberbeiträge" auf Stufe Einzelunternehmung rechtsprechungsgemäss zulässig ist.