Wie der Beschwerdegegner die Beiträge deklariert hat, wurde unter Erw. 3.2.2 bereits ausgeführt. Darauf ist an dieser Stelle zu verweisen. Die Steuerkommission Y. ging bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners für die Betriebsstätten X. und W. von einem Reingewinn aus Einzelunternehmung von total (Fr. 114'510.00 X. + Fr. 1'030'584.00 W. =) Fr. 1'145'094.00 aus (Veranlagungsdetails vom 5. April 2019, S. 7 f., Ziff.2.1).